Richtsätze 2024

Geringfügigkeitsgrenze

€ 518,44 monatlich

Rezeptgebührenbefreiung

Die Rezeptgebühr beträgt im Jahr 2024 pro Originalpackung EUR 7,10.

 

Ohne Antrag sind von der Rezeptgebühr befreit:

  •        Bezieher*innen einer Ausgleichszulage
  •        Zivildiener
  •        Bezieher*innen von Sozialhilfe, die aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe krankenversichert sind
  •        Asylwerber*innen
  •        Selbstversicherte Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kindes widmen
  •        Teilnehmer*innen des Freiwilligen Sozialjahres bzw. des Freiwilligen Umweltschutzjahres
  •        Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (diese Befreiung gilt nur für einzelne Medikamente, die zur Behandlung von  anzeigepflichtigen Krankheiten dienen)
  •        Personen, die der ÖGK nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz bzw. dem Opferfürsorgegesetz zugeteilt sind

Für rezeptgebührenbefreite Personen übernimmt die ÖGK die Kosten aller über ein e-Rezept verschriebenen Medikamente zur Gänze (außer Privatrezepte und rezeptfreie Heilmittel).

 

Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat (mindestens 39 Rezeptgebühren bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt = Mindestobergrenze /ohne Pflegegeld und ohne 13. und 14. Bezug), ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

 

Einkommensgrenzen für die Antragstellung auf Rezeptgebührenbefreiung:

  •   € 1.217,96 netto (Alleinstehend)
  •   € 1.921,46 netto (Ehepaare)
  •   + € 187,93 pro Kind


bei überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Behinderung:

  •   € 1.400,65 netto (Alleinstehend)
  •   € 2.209,68 netto (Ehepaare)

 

Das eigene Einkommen und das der Partnerin bzw. des Partners wird zu 100 Prozent berücksichtigt. Das Einkommen aller anderen Personen, die im selben Haushalt leben, wird mit 12,5 Prozent angerechnet.

Befreiung ohne Antrag: neben Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage) 

Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat (mindestens 37 Rezeptgebühren bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt = Mindestobergrenze), ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

OBS - Befreiung

ORF-Beitrags Service GmbH übernimmt Einhebung von ORF-Beitrag

 

Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann ein Antrag auf Befreiung von den Gebühren gestellt werden.

 

Auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die EAG-Kosten-Deckelung nach § 72a EAG kann beantragt werden.  Ein Antrag auf EAG-Kosten-Deckelung ist auch dann möglich, wenn bereits ein anderer Antrag auf Befreiung oder Zuschussleistung gestellt worden ist, der mangels Anspruchsgrundlage abgelehnt wurde.

 

Folgende Personengruppen haben grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

 

  •   Bezieher von: Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
  •   Bezieher*innen von Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz
  •   Bezieher*innen von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand
  •   Bezieher*innen der bedarfsorientierten Mindestsicherung
  •   Bezieher*innen von Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. Hierzu zählen unter anderem der Bezug der Grundversorgung, Zivildienstleistende, Rezeptgebührenbefreiung etc.
  •   Lehrlinge (volljährig)
  •   Bezieher*innen von Beihilfen zum Kinderbetreuungsgeld
  •   Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen
  •   Bezieher*innen von Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz,     Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz

Befreiungsrichtsätze:

  •   € 1.364,12 netto (Alleinstehend)
  •   € 2.152,03 netto (Ehepaare)
  •   + € 214,48 für jede weitere Person

Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 

 

 orf.beitrag.at/befreiungsrechner/einkommen/ausgabe

 

  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 u. 35 EStG
  • Monatlichen Kosten für die 24h-Betreuung, vermindert um den Zuschuss des Sozialministerium-Service
  • Mietaufwand

Pensionserhöhung 2024

Für das Jahr 2024 erfolgt, abhängig vom monatlichen Gesamtpensionseinkommen (brutto), eine abgestufte Pensionserhöhung:

 

bis EUR  5.850,00 .................................  9,7%

von EUR 1.000,01 bis EUR 1.300 .....  linear abgestuft von 3,0% bis 1,8%


ab EUR 5.850,01 .............................. EUR 567,45

 

Bei Bezug von mehreren Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist bei einem Gesamtpensionseinkommen

  •   bis zu EUR 5.850,00 jede einzelne Leistung mit dem Faktor 1,097,
  • ab EUR 5.850,01 jede einzelne Leistung mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von EUR 567,45 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

Ausgleichszulagenrichtsätze

Richtsätze - Bezieher/innen einer Eigenpension:

  •   € 1.217,96 netto (Alleinstehend)
  •   € 1.921,46 netto (Ehepaare)

Richtsätze - Bezieher/innen einer Hinterbliebenenpension:

  •   € 1.217,96 netto (für Witwen/Witwer, für hinterbliebene
    eingetragene Partner/innen)

 

  •   € 447,97 netto (für Halbwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres)

 

  •   € 672,64 netto (für Vollwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres)

 

  •   € 796,06 netto (für Halbwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres)

 

  •   € 1.217,96 netto (für Vollwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres)

 

Bezieherinnen/Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card als auch von den Rundfunkgebühren befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus

Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,

  ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder

  ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird. 
 

 

Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus ab 1. Jänner 2024:

  • Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 180,31.   Grenzwert EUR 1.325,24

 

  • Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 459,85 Grenzwert EUR 1.583,22 

 

  • Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 459,36.  Grenzwert EUR 2.137,04

Schutzklausel für Neupensionist*innen im Jahr 2024

 

Der Gesetzgeber hat eine Schutzklausel bei der Pensionsberechnung für Neupensionist*innen mit einem Stichtag im Jahr 2024 beschlossen. Damit soll der hohen Inflation entgegengewirkt werden und die Pension dauerhaft erhöht werden.

 

Neupensionist*innen erhalten dabei einen Erhöhungsbetrag. Dieser beträgt 6,2% der Gesamtgutschrift des Jahres 2022 geteilt durch 14.

Der Erhöhungsbetrag wird wie die Pension um Zuschläge erhöht bzw. um Abschläge vermindert.

 

Keinen Erhöhungsbetrag gibt es für:

 

  •   Korridorpensionen, auf die am 31.12.2023 noch kein Anspruch bestand.
  •   Korridorpensionen, die nicht im Anschluss an einen Arbeitslosengeldanspruch oder Notstandshilfeanspruch angetreten werden.
  •   Hinterbliebenenleistungen nach verstorbenen Pensionist*innen.

 

Pflegegeld

Das Pflegegeld wurde in Österreich ab Jahresbeginn 2024 in allen sieben Stufen um 9,7 Prozent valorisiert.

Die Pflegestufen:

  1. __ Pflegeaufwand mehr als 65 Std., Höhe des Pflegegeldes: EUR 192,-
  2. __ Pflegeaufwand mehr als 95 Std., Höhe des Pflegegeldes: EUR 354,-
  3. __ Pflegeaufwand mehr als 120 Std., Höhe des Pflegegeldes EUR 551,60,-
  4. __ Pflegeaufwand mehr als 160 Std., Höhe des Pflegegeldes EUR 827,10,-
  5. __ Pflegeaufwand mehr als 180 Std, außergewöhnlicher Pflegeaufwand, Höhe des Pflegegeldes: EUR 1.123,50,-
  6. __ Pflegeauswand mehr als 180 Std., zeitlich unkoordinierbare Betreuung bei Tag und Nacht, Höhe des Pflegegeldes: EUR 1.568,90,-
  7. __ Pflegeaufwand mehr als 180 Std., keine zielgerichteten Bewegungen der Extremitäten, Höhe des Pflegegeldes : EUR 2.061,80

Seit 1. Jänner 2023 wird der Betrag von 60,00 Euro von der erhöhten Familienbeihilfe nicht mehr monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 wird der Erschwerniszuschlag bei Vorliegen einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung – insbesondere einer demenziellen Erkrankung  - von 25 Stunden auf 45 Stunden pro Monat erhöht.

NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung

Neue Regelung seit 1. Juli 2021 in Kraft – nun auch für Leasing-Fahrzeuge möglich

Seit 1. Juli 2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung an die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gekoppelt. Die Bestätigung darüber lässt man sich am besten gleich bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsstelle ausstellen. Voraussetzung dafür ist der Besitz eines österreichischen Behindertenpasses mit Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ferner muss das Fahrzeug auf die Person mit Behinderungen zugelassen sein. Die NoVA muss direkt vom Händler vom Kaufpreis abgezogen werden!

Von der NoVA befreit werden können Neufahrzeuge (nun auch bei Leasing-Finanzierung) sowie Vorführwagen und Tageszulassungen (maximal drei Monate Zulassungsdauer). Auch beim Import eines Gebrauchtfahrzeugs und erstmaliger Zulassung in Österreich ist die Befreiung von der NoVA möglich, die Abwicklung erfolgt in diesem Fall über das Finanzamt.

Streckenmaut für Menschen mit Behinderungen gratis

Seit dem 1. Dezember 2019 erhalten Menschen mit Behinderungen die Autobahn-Jahresvignette kostenlos, wenn sie von der motorbezogenen Steuer befreit sind. Die Voraussetzungen dafür ist die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass.
Nun ist auch die Streckenmaut für Betroffene gratis. Bisher mussten Menschen mit Behinderungen mit den entsprechenden Voraussetzungen sieben Euro für die Streckenmaut-Abschnitte wie etwa Brenner- oder Tauernautobahn bezahlen.
Die Ausstellung der Mautbefreiung erfolgt automatisch zusammen mit der Jahresvignette, die ebenfalls ohne weiteres Zutun für die Berechtigten eingespielt wird. Da die wesentlichen Daten, die zur Erlangung einer Gratisvignette notwendig sind, bereits im System vorliegen, bedarf es keinerlei weiterer Unterlagen bzw. dienen diese Daten ab sofort der automatischen Mitbuchung der Mehrfahrtenkarte für die Streckenmaut-Abschnitte.
Die Vignette wird ausschließlich digital für das Kennzeichen des auf die betroffene Person zugelassene KFZ freigeschaltet.

Die angesprochenen Voraussetzungen erfüllen jene Menschen, die über die Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in ihrem Behindertenpass verfügen. Das Kraftfahrzeug, für das die ermäßigte Mautjahreskarte Gültigkeit haben soll, muss zudem auf die betreffende Person zugelassen sein.

Motorbezogene Versicherungssteuer – Befreiung jetzt auch für Zulassungsbesitzgemeinschaften möglich

In Hinblick auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer hat sich die Rechtslage zum Vorteil von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen verändert. Seit kurzem ist bei Zulassungsbesitzgemeinschaften von Personen mit und ohne Behinderung eine Befreiung von dieser Steuer möglich. Voraussetzung ist, dass alle Zulassungsbesitzer*innen denselben Hauptwohnsitz haben

Im Falle eines befristeten Behindertenpasses wird mit Ablauf der Befristung nun automatisch ein neues Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer eingebracht. Wenn die Verlängerung des Passes – inklusive der Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' – innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Befristung erfolgt, wird die Steuerbefreiung rückwirkend gültig. Die digitale Autobahnvignette muss nach Ablauf eines befristeten Behindertenpasses zunächst entgeltlich erworben werden – die angefallenen Kosten können jedoch nach erfolgter Passverlängerung (mit nötiger Zusatzeintragung) rückerstattet werden.

Ausgleichstaxe

Erfüllen ArbeitgeberInnen ihre Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Die Höhe der Ausgleichstaxe ist gestaffelt, je nach Anzahl der Beschäftigten, und beträgt ab 1.1.2024:

 

  •   Für ArbeitgeberInnen, die bis zu 24 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: keine Ausgleichstaxe
  •   Für ArbeitgeberInnen, die 25 bis 99 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 320 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle
  •   Für ArbeitgeberInnen, die 100 bis 399 ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 451 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle   
  •   Für ArbeitgeberInnen, die 400 oder mehr ArbeitnehmerInnen beschäftigen: € 477 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle