Richtsätze 2022

Geringfügigkeitsgrenze

€ 485,85 monatlich

Rezeptgebührenbefreiung

Die Rezeptgebühr beträgt im Jahr 2022 pro Originalpackung EUR 6,65.

Ohne Antrag sind von der Rezeptgebühr befreit:

  • Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit (z. B. Tuberkulose) leiden. Die Befreiung gilt nur für die erkrankte Person und nur für Arzneimittel, die diese für die Behandlung dieser Krankheit benötigt. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt stellt fest, ob Sie an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden. Die Befreiung wird auf dem betreffenden Rezept vermerkt.
  • Zivildiener und deren Angehörige
  • Asylwerberinnen bzw. Asylwerber
  • Personen, die auf Grund von Bestimmungen im Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz der ÖGK zugeteilt sind
  • Bezieher/innen einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
  • Bezieher/innen einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965
  • Bezieher/innen einer Waisenrente, Waisenbeihilfe oder Elternrente laut Kriegsopferversorgungsgesetz oder Heeresversorgungsgesetz
  • Bezieherinnen einer Witwenzusatzrente oder Witwenbeihilfe laut Kriegsopferversorgungsgesetz oder Heeresversorgungsgesetz
  • Bezieher/innen einer Hilfe zum Lebensunterhalt oder zum Wohnbedarf nach den Ausführungen der "Bedarfsorientierten Mindestsicherung"
  • Versicherte Teilnehmer des "Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz"
  • Die wegen der Pflege eines behinderten Kindes Versicherten


Einkommensgrenzen für die Antragstellung auf Rezeptgebührenbefreiung:
€ 1.030,49 netto (Alleinstehend)
€ 1.625,71 netto (Ehepaare)
+ € 159 pro Kind

bei überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Behinderung:
€ 1.185,06 netto (Alleinstehend)
€ 1.869,57 netto (Ehepaare)

Das Nettoeinkommen von Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten wird zur Gänze zu Ihrem Nettoeinkommen hinzugerechnet. Von im gemeinsamen Haushalt lebenden sonstigen Personen (Kinder, Eltern, Geschwister usw.) muss ein bestimmter Prozentsatz des jeweiligen Nettoeinkommens angerechnet werden.

Befreiung ohne Antrag: neben Bezieherinnen/Bezieher von bestimmten Geldleistungen wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (z.B. Ausgleichszulage, Ergänzungszulage) 

Wer im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren bezahlt hat (mindestens 37 Rezeptgebühren bevor die 2-Prozent-Deckelung der Rezeptgebühren zur Anwendung kommt = Mindestobergrenze), ist automatisch für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

GIS - Befreiung

Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann ein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gestellt werden.

Aber auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Befreiung von der Telefongrundgebühr) und die Befreiung von der Ökostrompauschale werden über die GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt.

Folgende Personengruppen haben grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Bezieher von: 

  • Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,
  • Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  • Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  • Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  • Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz,
  • Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz,
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie
  • Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen.
 

Befreiungsrichtsätze:

  • € 1.154,15 netto (Alleinstehend)
  • € 1.820,80 netto (Ehepaare)
  • + € 178,08 für jede weitere Person

Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 

 www.gis.at/befreiung/einkommen/abzuege/

  • Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 u. 35 EStG
  • Monatlichen Kosten für die 24h-Betreuung, vermindert um den Zuschuss des Sozialministerium-Service
  • Mietaufwand

Pensionserhöhung 2022

bis EUR €1.000 .................................  3%

von EUR 1.000,01 bis EUR 1.300 .....  linear abgestuft von 3,0% bis 1,8%


ab EUR €1.300,01 .............................. 1,8%

Ausgleichszulagenrichtsätze

Richtsätze - Bezieher/innen einer Eigenpension:

  • € 1.030,49 netto (Alleinstehend)
  • € 1.625,71 netto (Ehepaare)

Richtsätze - Bezieher/innen einer Hinterbliebenenpension:

  • € 1.030,49 netto (für Witwen/Witwer, für hinterbliebene eingetragene Partner/innen)
  • € 379,02 netto (für Halbwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres)
  • € 569,11 netto (für Vollwaisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres)
  • € 673,53 netto (für Halbwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres)
  • € 1.030,49 netto (für Vollwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres)


Bezieherinnen/Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card als auch von den Rundfunkgebühren befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus

Unter bestimmten Voraussetzungen gebührt Personen, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und das Gesamteinkommen den jeweiligen Grenzwert nicht übersteigt,

  ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird oder

  ein Pensionsbonus, wenn keine Ausgleichszulage zu einer Eigenpension bezogen wird. 
 

Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus ab 1. Jänner 2022:

  • Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 155,36.   Grenzwert EUR 1.141,83 

 

  • Alleinstehende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 396,21.  Grenzwert EUR 1.364,11 

 

  • Verheiratete bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft im gemeinsamen Haushalt lebende Eigenpensionsbezieher/innen, die bis zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Die maximale Höhe des Bonus beträgt EUR 395,78.  Grenzwert EUR 1.841,29

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird 2022 um den Anpassungsfaktor erhöht. Dieser bringt im kommenden Jahr ein Plus von 1,8 Prozent.

Die Pflegestufen:

  1. __ Pflegeaufwand mehr als 65 Std., Höhe des Pflegegeldes: EUR 165,40
  2. __ Pflegeaufwand mehr als 95 Std., Höhe des Pflegegeldes: EUR 305,00
  3. __ Pflegeaufwand mehr als 120 Std., Höhe des Pflegegeldes EUR 475,20
  4. __ Pflegeaufwand mehr als 160 Std., Höhe des Pflegegeldes EUR 712,70
  5. __ Pflegeaufwand mehr als 180 Std, außergewöhnlicher Pflegeaufwand, Höhe des Pflegegeldes: EUR 968,10
  6. __ Pflegeauswand mehr als 180 Std., zeitlich unkoordinierbare Betreuung bei Tag und Nacht, Höhe des Pflegegeldes: EUR 1.351,80
  7. __ Pflegeaufwand mehr als 180 Std., keine zielgerichteten Bewegungen der Extremitäten, Höhe des Pflegegeldes : EUR 1.776,50

Ab 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld in allen Stufen um den Pensionsanpassungsfaktor erhöht und jährlich valorisiert.

NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung

Neue Regelung seit 1. Juli 2021 in Kraft – nun auch für Leasing-Fahrzeuge möglich

Seit 1. Juli 2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung an die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gekoppelt. Die Bestätigung darüber lässt man sich am besten gleich bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsstelle ausstellen. Voraussetzung dafür ist der Besitz eines österreichischen Behindertenpasses mit Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ferner muss das Fahrzeug ausschließlich auf Personen mit Behinderungen zugelassen sein. Bis zu 14 Tage nach dem Kfz-Kauf hat man Zeit, dem Händler die notwendige Bestätigung zukommen zu lassen.

Von der NoVA befreit werden können Neufahrzeuge (nun auch bei Leasing-Finanzierung) sowie Vorführwagen und Tageszulassungen (maximal drei Monate Zulassungsdauer). Auch beim Import eines Gebrauchtfahrzeugs und erstmaliger Zulassung in Österreich ist die Befreiung von der NoVA möglich, die Abwicklung erfolgt in diesem Fall über das Finanzamt.

Ermäßigte Streckenmaut-Jahreskarten, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer auch bei Zulassungsbesitzgemeinschaften

Ab 1. Jänner 2022 wird der Erwerb einer ermäßigten Streckenmaut-Jahreskarte für Menschen mit Behinderungen einfacher möglich: Die Jahreskarte ist um 7 Euro – damit sogar günstiger als eine Einzelkarte für einen Streckenmautabschnitt – direkt bei Durchfahrt einer Mautspur zu erwerben. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf eine kostenlose digitale Autobahnvignette haben, bekommen auch die Mautjahreskarte zum ermäßigten Preis. Die Abfrage, ob die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt automatisiert im System der ASFINAG. Hierfür ist es also nicht notwendig, Unterlagen vorzuzeigen.

Die angesprochenen Voraussetzungen erfüllen jene Menschen, die über die Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in ihrem Behindertenpass verfügen. Das Kraftfahrzeug, für das die ermäßigte Mautjahreskarte Gültigkeit haben soll, muss zudem auf die betreffende Person zugelassen sein.

Motorbezogene Versicherungssteuer – Befreiung jetzt auch für Zulassungsbesitzgemeinschaften möglich

In Hinblick auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer hat sich die Rechtslage zum Vorteil von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen verändert. Seit kurzem ist bei Zulassungsbesitzgemeinschaften von Personen mit und ohne Behinderung eine Befreiung von dieser Steuer möglich. Voraussetzung ist, dass alle ZulassungsbesitzerInnen denselben Hauptwohnsitz haben

Im Falle eines befristeten Behindertenpasses wird mit Ablauf der Befristung nun automatisch ein neues Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer eingebracht. Wenn die Verlängerung des Passes – inklusive der Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' – innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Befristung erfolgt, wird die Steuerbefreiung rückwirkend gültig. Die digitale Autobahnvignette muss nach Ablauf eines befristeten Behindertenpasses zunächst entgeltlich erworben werden – die angefallenen Kosten können jedoch nach erfolgter Passverlängerung (mit nötiger Zusatzeintragung) rückerstattet werden.

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